Eigentümergemeinschaft (WEG-Verwaltung)
- Abberufung jederzeit: Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit per Mehrheitsbeschluss abberufen, ein wichtiger Grund ist nicht nötig (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Vertragsende: Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, je nach Vertrag auch früher.
- Neubestellung: Der neue Verwalter wird ebenfalls per Beschluss bestellt (§ 26 Abs. 1 WEG), meist in derselben Versammlung.
- Einladung: Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Abberufung und Bestellung müssen auf der Tagesordnung stehen.